VERFAHREN

Es kommt leider immer wieder zu Situationen, dass Antragssteller im Mindestsicherungsverfahren während des anhängigen Verfahrens ableben.

Die Betroffenen stellen einen Antrag auf Übernahme der Unterbringungs- und Verpflegungskosten bei einer Pflegeinstitution.

Das jeweilige Verfahren kann oft länger dauern, da z.B. eine mögliche Vermietung geprüft wird oder auch mögliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem oder der Ehegattin.

Wenn nun der Antragsteller vor Gewährung der Mindestsicherung stirbt, so vertreten die zuständigen Behörden derzeit die Auffassung, dass der Rechtsanspruch auf Gewährung von Mindestsicherung ein höchstpersönliches Recht ist.

Ein Eintritt eines Rechtsnachfolgers in ein anhängiges Verfahren sehe das Minderungsgesetz nicht vor.

Es wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2002 verwiesen.

Diese behördliche Vorgangsweise führt zum unbefriedigenden Ergebnis, dass trotz eines grundsätzlichen Anspruches auf Mindestsicherung dieser nicht mehr gewährt wird, weil der Antragsteller die Erlassung des Bescheides nicht mehr erlebt.
Die Verlassenschaft oder ein Verlassenschaftskurator können in das Verfahren nicht eintreten.

Diese von der Behörde gewählte Vorgangsweise wird von unserer Kanzlei einer rechtlichen Prüfung unterzogen.

Ich werde Sie über Neuerungen zu diesem Thema wieder informieren.

Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg
Dornbirn, am 1.02.2019

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