UNTERBRINGUNG IM PFLEGEHEIM – VERWERTBARES VERMÖGEN TEIL II

In meinem Artikel vom 6.7.2016 habe ich darüber berichtet, dass die Gewährung von Mindestsicherung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft abgelehnt wurde.

Die Nichtgewährung erfolgte obwohl das Liegenschaftsvermögen mit einem Fruchtgenussrecht und einem Belastungs- u. Veräußerungsverbot belastet waren.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat meiner Beschwerde in der aktuellen Entscheidung vom 16.11.2016 stattgegeben.

Die Betroffene erhält nunmehr Mindestsicherung für die Übernahme der Kosten des Pflegeheimes.

Das Landesverwaltungsgericht begründet die Gewährung der Mindestsicherung unter anderem damit, dass auf Grund des verbücherten Veräußerungs- u. Belastungsverbotes das Liegenschaftsvermögen nicht verwertbar ist.

Auch sei die Mindestsicherung nicht als Darlehen zu gewähren.

RA Dr. Stefan Denifl, 7.12.2016

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