HAFTUNG VON MINDERJÄHRIGEN

Fahrradunfall Bei einer Wohnanlage im Innenhof ereignete sich ein Zusammenstoß zwischen einem fußballspielenden 9-jährigen Buben mit einem Rad fahrenden 7-Jährigen.

Das fußballspielende Kind ist dem Ball nachgelaufen, als gerade der Radfahrer mit den anderen Kindern mit dem Fahrrad über den Hof fuhr. Die beiden Minderjährigen bemerkten den jeweils anderen zu spät und es kam zum Zusammenstoß. Der 9-Jährige wurde verletzt. Es handelte sich bei Innenhof der Wohnanlage um keine öffentliche Verkehrsfläche.

Rechtsfragen Im Gerichtsverfahren ging es um die interessanten Rechtsfragen, ob die Eltern des minderjährigen Radfahrers im Rahmen der Obsorgepflichten für den Schaden haften. Es wurde auch darüber entschieden, ob das Kind nicht selbst haftet, da auch im Rahmen der Haushaltsversicherung (Privathaftpflichtversicherung) ein Vermögen vorhanden war.

Urteil Das Landesgericht Feldkirch kam in seiner Entscheidung als Berufungsgericht zum Ergebnis, dass es durchaus üblich sei, dass Kinder in diesem Alter mit einem Fahrrad in einem Innenhof einer Wohnanlage unbeaufsichtigt fahren. Die Eltern hätten daher weder dem Kind untersagen müssen, dort nicht zu fahren noch hätten sie es vor Ort beaufsichtigen müssen.

Allerdings sei eine Versicherungsdeckung beim Rad fahrenden Kind vorhanden. Es verfüge somit über ein Vermögen. Ein unfallkausales Fehlverhalten des Radfahrers sei vorhanden, da dieser das andere Kind übersehen habe.

Im Rahmen der sogenannten Billigkeitserwägungen sie die Haftung zwischen den Kindern je zur Hälfte zu teilen. Die Haftpflichtversicherung des Rad fahrenden Kindes muss somit für 50% des entstandenen Schadens aufkommen.

20. November 2014

Go back