Arbeitsrecht

Von der Regierung wurden erweiterte und vereinfachte Möglichkeiten der Kurzarbeit geschaffen. Kurzarbeit ist die Reduktion der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zur Sicherung der Arbeitsplätze.

Kurzarbeit ist bis zu 3 Monaten möglich und kann bei Bedarf verlängert werden. Kurzarbeit kann rückwirkend ab 1.3.2020 ohne Einhaltung von Fristen beantragt werden.

Die Arbeitszeit kann auf bis zu 0 Wochenstunden reduziert werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass im gesamten Durchrechnungszeitraum nicht unter 10 % reduziert wird.

Alturlaube aus Vorjahren und offene Zeitausgleichsguthaben vor oder während der Kurzarbeit sind tunlichst abzubauen.

Das Nettoentgelt beläuft sich je nach den bisherigen Entgeltansprüchen auf 80 – 90 % des bisherigen Nettoentgeltes.

Wenn die Stilllegung eines Betriebes, z.B. durch das Betretungsverbot gegeben ist, kann eine Kündigung an Dienstnehmern ausgesprochen werden.

Dienstgeber sind aber angehalten, vorrangig auf Kurzarbeitsmodelle auszuweichen.

Wir beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Angelegenheit.

ANFRAGEN BITTE UNTER:
ANWALT@TROJER.AT
05572/22195

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