VERTRAGSRECHT

Für die Beratung und Errichtung von Verträgen aller Art steht ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung – wobei aufgrund unserer Prozesserfahrung aus Vertragsstreitigkeiten, bereits bei der Gestaltung von Verträgen auf solche Risiken Bedacht genommen werden kann.

  • Kaufverträge
  • Schenkungs- und Übergabsverträge
  • Tauschverträge
  • Mietverträge
  • Pachtverträge
  • Gesellschaftsverträge
  • Dienstverträge
  • Werkverträge
  • Verträge spezieller Art

EHERECHT UND FAMILIENRECHT

Ehescheidungen haben vor allem in den vergangenen Jahren sehr zugenommen – im Gegenzug geht der Trend verstärkt eher in Richtung Partnerschaft, als in Richtung Ehe. Ehescheidungen fallen in der Regel sehr kompliziert und komplex aus – es gilt, gemeinsam Erworbenes gerecht zu teilen, es geht aber auch darum, ausgewogene und gerechte Entscheidungen darüber zu treffen, was an Unterhalt zu zahlen ist – und was für gegenseitige Verpflichtungen im Bereich der Kinder einzugehen sind.

Bisher waren das finanzielle Risiko bzw. die Kinder oft ein Grund dafür, die Ehe aufrecht zu erhalten, obwohl man sich zur Gänze auseinander gelebt hatte und eher ein Nebeneinander als ein Miteinander führte. Und so gilt es letztendlich auch, Streit zu schlichten, um vernünftige Lösungen herbei zu führen, die unsere Klienten auch tragen, bzw. finanzieren können. Dabei ist es uns ein Anliegen, besonders auf das Wohl der Kinder Rücksicht zu nehmen.

  • Scheidungen
  • Pflegschaftsverfahren
  • Unterhaltsverfahren
  • Partnerschaftsverträge

ERBRECHT

Wir beraten Sie gerne bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen, Testamenten und anderen erbrechtlichen Verträgen. Darüber hinaus sind wir kompetent in der Abwicklung von Verlassenschaftsabhandlungen.

  • Testamente
  • letztwillige Anordnung
  • Verlassenschaftsverfahren

Unsere Kanzlei unterstützt Sie auch bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen.

WIRTSCHAFTSRECHT

Wir bieten persönliche Betreuung Ihres Unternehmens in allen Belangen des Wirtschaftsrechtes an.

Die Beratung beginnt mit der Gründung des Unternehmens und der Errichtung von Gesellschaftsverträgen. Wir unterstützen Sie auch bei der Abtretung von Gesellschaftsanteilen, Gestaltung von Dienstverträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Kundenverträgen.

Zu unseren Leistungen zählen auch die Eintreibung offenerer Forderungen und die Vertretung in Zivilprozessen.

Wir betreuen Sie auch gerne bei Unternehmenssanierungen oder Insolvenzen.

IMMOBILIENBERATUNG

Alles aus einer Hand beim Immobilienverkauf. Wer beabsichtigt eine Immobilie zu verkaufen, muss sich mit verschiedenen Themen befassen. Es beginnt mit der Bewertung des Objektes oder Grundstückes zur Festlegung des Kaufpreises und endet mit der Verbücherung des Eigentumsrechtes und der Auszahlung des Kaufpreises.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit für eine umfassende Beratung und Unterstützung.

  • Suche des bestmöglichen Käufers
  • Bewertung des Objektes zur Festlegung des Kaufpreises
  • geeignete Inserate online sowie in Printmedien
  • Berechnung der Immobiliensteuer
  • rasche und kompetente Erstellung der Verträge
  • Verbücherung des Eigentumsrechtes
  • Treuhandschaft
  • Finanzierungsberatung und Renditeberechnung

Die Kosten für unsere Bemühungen trägt zum überwiegenden Teil der Käufer.

ZIVILRECHT

Aufgrund unserer jahrelangen Prozesserfahrung sind wir in der Lage, Sie in Ihrem ganz speziellen Problem effizient vor allen österreichischen Zivilgerichten zu vertreten. Selbstverständlich sind wir auch bemüht, zur Prozessvermeidung außergerichtliche Lösungen herbei zu führen, um das Kostenrisiko zu senken.

  • Schadenersatz- und Gewährleistung
  • Konsumentenschutz
  • Wirtschaftsrecht
  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht

STRAFRECHT

Als zugelassene Verteidiger in Strafsachen übernimmt unsere Kanzlei die Vertretung vor sämtlichen österreichischen Strafgerichten und wir sind intensiv darum bemüht, Ihre Interessen so zu vertreten, als ob es unsere eigenen wären. Über die Opferhilfeorganisation Weisser Ring bieten wir auch die Möglichkeit einer juristischen Prozessbegleitung für Gewaltopfer an.

  • Bezirksgericht
  • Landesgericht
  • Schöffen- und Geschworenengericht
  • Vertretung von Opfern im Strafverfahren zur Geltendmachung Ihrer privatrechtlichen Ansprüche

VERWALTUNGSRECHT

Das Verwaltungsrecht ist eine überaus komplizierte Angelegenheit – im Zeitalter der Überflutung durch Gesetze und Verordnungen ist es dem Laien nahezu unmöglich, einen Überblick über die sich ständig vermehrenden Rechtsvorschriften zu erhalten oder zu erarbeiten. Selbst Juristen müssen sich hier nicht selten sehr tief in die Materie vorarbeiten. Die Erfahrung macht deutlich – auch die Erfahrung unserer Kanzlei – dass durch eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit dem Anwalt ein später zu erwartender Schaden einfach zu vermeiden ist. Allerdings nur dann, wenn diese entsprechenden Schritte rechtzeitig eingeleitet werden. Vorbeugung ist hier dringend angebracht. Unsere Kanzlei ist selbstverständlich jederzeit bereit, diese vorbeugenden Maßnahmen mit Ihnen zu besprechen und Ihnen wichtige Auskünfte in Ihrem ganz speziellen Problem zu erteilen.

  • Verwaltungsstrafverfahren
  • Führerscheinentzugsverfahren
  • Baurecht
  • Betriebsanlageverfahren
  • Fremden- und Asylrecht
  • Vereinsrecht

VERFAHREN

Es kommt leider immer wieder zu Situationen, dass Antragssteller im Mindestsicherungsverfahren während des anhängigen Verfahrens ableben.

Die Betroffenen stellen einen Antrag auf Übernahme der Unterbringungs- und Verpflegungskosten bei einer Pflegeinstitution.

Das jeweilige Verfahren kann oft länger dauern, da z.B. eine mögliche Vermietung geprüft wird oder auch mögliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem oder der Ehegattin.

Wenn nun der Antragsteller vor Gewährung der Mindestsicherung stirbt, so vertreten die zuständigen Behörden derzeit die Auffassung, dass der Rechtsanspruch auf Gewährung von Mindestsicherung ein höchstpersönliches Recht ist.

Ein Eintritt eines Rechtsnachfolgers in ein anhängiges Verfahren sehe das Minderungsgesetz nicht vor.

Es wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2002 verwiesen.

Diese behördliche Vorgangsweise führt zum unbefriedigenden Ergebnis, dass trotz eines grundsätzlichen Anspruches auf Mindestsicherung dieser nicht mehr gewährt wird, weil der Antragsteller die Erlassung des Bescheides nicht mehr erlebt.
Die Verlassenschaft oder ein Verlassenschaftskurator können in das Verfahren nicht eintreten.

Diese von der Behörde gewählte Vorgangsweise wird von unserer Kanzlei einer rechtlichen Prüfung unterzogen.

Ich werde Sie über Neuerungen zu diesem Thema wieder informieren.

Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg
Dornbirn, am 1.02.2019

ABSCHAFFUNG DES PFLEGEREGRESSES?

Ab 1.1.2018 ist die Abschaffung des Pflegeregresses in Kraft getreten. Der Gesetzeswortlaut im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz lautet wie folgt: „Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.“

Ab 1.1.2018 dürfen daher Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.

Sofern Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (§ 707a Abs. 2 ASVG).

Trotz dieser eindeutigen Gesetzeslage hält das Land Vorarlberg weiter daran fest, nicht nur laufende Einkünfte, wie Pensionen, für die Pflegekosten der Betroffenen heranzuziehen, sondern soll auch weiterhin im Rahmen des Pflegeregresses eine Unterhaltspflicht der Ehegatten bestehen, Geschenknehmer gesetzliche Zinsen bei Bedürftigkeit des Geschenkgebers bezahlen müssen oder auch Vermietungen und Verpachtungen im Regresswege einbringlich gemacht werden.

Bis auf den Umstand, dass das Vermögen des Betroffenen nicht mehr (wobei ein kleines Eigenheim auch bis dato nicht mehr berücksichtigt werden durfte) herangezogen wird, wird die neue Gesetzeslage im Vollzug durch das Land Vorarlberg und die Bezirkshauptmannschaften nicht oder nur im geringen Umfang umgesetzt.

Aus meiner Sicht kann argumentiert werden, dass laufendes Einkommen, wie Pensionen, bei Pflege in stationären Einrichtungen vom Betroffenen zur Verfügung gestellt werden müssen. Weitere Regressmöglichkeiten sind aber durch die neue Gesetzeslage ab 1.1.2018 weggefallen. Laufende Verfahren betreffend Pflegeregress müssten daher eingestellt werden und neue Verfahren für Pflegeregress nicht eröffnet werden.

Sollten die Bezirkshauptmannschaften bzw. die zuständigen Behörden dem nicht Rechnung tragen, wird empfohlen, Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen zu erheben.

Ich ersuche Sie, auch weitere Informationen aus dem VN-Bericht vom 30.12.2017 zu entnehmen.

Sofern Sie oder Ihre Angehörigen mit dieser Problematik selbst konfrontiert sind, stehe ich Ihnen für eine Rechtsberatung gerne zur Verfügung.

Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg
Dornbirn, am 11.01.2018

NEUE DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG

In der Europäischen Union wird die Datenschutzgrundverordnung ab 25.05.2018 verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten.

Diese Verordnung fordert die Beachtung von Grundsätzen wie etwa Datenminimierung oder Speicherbegrenzung und sie verlangt, so wenige Daten wie möglich zu verarbeiten bzw. Fristen für die Löschung von Daten vorzusehen.

Über jede Verarbeitung personenbezogener Daten müssen künftig Verzeichnisse geführt werden.

Kundenmitarbeiter und Nutzer bekommen ein erweitertes Recht auf Löschung ihrer Daten.

Alle, an die Daten weitergegeben wurden, müssen künftig von einem Löschbegehren verständigt werden.

Das neue Datenschutzrecht verlangt vom Unternehmen aber auch, sich verstärkt um die Sicherheit von Daten zu kümmern.

Bei Hacking Angriffen, Dataleaksund ähnlichen Szenarien, die den Schutz personenbezogener Daten verletzten, muss unverzüglich, spätestens binnen 72 Stunden, die zuständige Aufsichtsbehörde informiert werden.

Wenn für die Betroffenen ein hohes Risiko besteht, sind diese auch umgehend direkt zu kontaktierten.

Vergehen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit sehr hohen Geldbußen geahndet werden.

In Anbetracht der zahlreichen Verschärfung in Neuerungen besteht für Unternehmer Handlungsbedarf, um die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen bis zum 25.05.2018 auch vorzubereiten.

Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg
Dornbirn, am 08.01.2018

ANSPRUCH AUF MIETWAGEN BEI UNFALL?

Wenn bei einem Verkehrsunfall das Fahrzeug beschädigt und mehrere Tage in die Werkstätte muss, benötigt der Betroffene oft ein Ersatzauto.

Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob der schuldhafte Unfallgegner über seine Haftpflichtversicherung auch das Mietauto und einen möglichen Verdienstentgang ersetzen muss.

Vom Schadenersatzrecht aus betrachtet, würden diese Ansprüche bestehen.

Allerdings wird in der Regel eine Versicherungsvariante mit Mietwagenverzicht gewählt.

Im Jahr 1973 wurde der sogenannte Spalttarif / Anspruchsverzicht in § 21 KHVG geregelt.

Dieser besagt Folgendes:
„Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges, einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 KFG fahrendes Fahrzeug versichert sind, so gebührt ihm ein Nachlass von 20 % von der vereinbarten Prämie.

Diese Regelung gibt es nur in Österreich.

Dies bedeutet, dass die meisten KFZ Haftpflichtversicherten diesen günstigen Vertrag abschließen und daher bei einem Verkehrsunfall, auch, wenn dieser vom Gegner verschuldet wird, keinen Anspruch auf einen bezahlten Mietwagen und auch einen Verdienstentgang wegen Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges haben.

Dies bedeutet, dass Sie bei Abschluss der Haftpflichtversicherung überlegen müssen, ob sie die teurere Variante mit Anspruch auf Mietwagenkostenersatz und Verdienstentgang abschließen möchten oder den günstigeren Versicherungsvertrag ohne diese Ersatzmöglichkeiten.

Diese einschränkende Bestimmung gilt übrigens nicht, wenn der Unfallgegner ein im Ausland versichertes Fahrzeug gelenkt hat.

Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

HAFTUNG DES LIFTBETREIBERS FÜR SCHILIFTUNFALL

Im April 2012 stieg eine Snowboarderin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in einen Schlepplift ein.

Das Paar fuhr so, dass ihre beiden linken Schultern bergwärts zeigten. Die Snowboarderin befand sich somit im Rücken des Partners.

Den Bügel platzierte der Lebensgefährte an der linken, talseitigen Hüfte der Frau. Mit dieser Fahrweise ist die Sicherheit nicht ausreichend gewährleistet.

Es kam in weiterer Folge zum Sturz der Frau. Die Frau wurde 175m weit mit dem Lift mitgeschliffen und unter anderem am Hals stranguliert. Sie erlitt auch einen Herzkreislaufstillstand.

Der Vorwurf gegen den Liftbetreiber im Gerichtsverfahren lautete in erster Linie darauf, dass die Liftstrecke nicht gut genug überwacht wurde und der Lift wegen des schlechten Wetters erst hätte gar nicht fahren dürfen. Es herrschten schlechte Sichtverhältnisse wegen Schneefalls und Nebels.

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass der Liftbetreiber zu ¾ haftet und die Snowboarderin ein Mitverschulden von ¼ hat.

Bei Dunkelheit oder Sichtverhältnissen, die einen ordnungsgemäßen Betrieb nicht mehr gewährleisten, sei dieser einzustellen.

Wenn bei entsprechend schlechten Witterungsverhältnissen wie z.B. Nebel, die mangelnde Sicht auf die Lifttrasse nicht anderwärtig ausgeglichen und dafür gesorgt wird, dass das Liftpersonal bei Gefahr in Verzug umgehend reagieren kann, werde den Anforderungen der Betriebsvorschrift nicht entsprochen.

Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

TIERHALTERHAFTUNG

Gemäß § 1320 ABGB ist ein Tierhalter für ein von diesem Tier verursachten Schaden verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.

Die Haftung des Tierhalters ist grundsätzlich als Verschuldens – und nicht als Erfolgshaftung gestaltet.

Die Haftung des Tierhalters besteht nicht bereits dann, wenn nicht jede Möglichkeit einer Schädigung durch das Tier ausgeschlossen ist, sondern erst dann, wenn die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen unterlassen wurden.

Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung spielen insbesondere die Gefährlichkeit eines Tieres nach seiner Art und Individualität und die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten eine Rolle.

Die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht dürfen dabei nicht in einem solchen Maß überspannt werden, dass dadurch das Halten von grundsätzlich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird.

Der Tierhalter muss beweisen, dass er sich nicht rechtwidrig verhielt.

Wenn ihm dieser Beweis nicht gelingt, haftet er für dieses Verhalten des Tieres.

HAFTUNG FÜR HUNDE

Wegen ihres bisherigen Verhaltens als gutmütig angesehene Hunde dürfen diese grundsätzlich im Haus und Hof frei und ohne Maulkorb herumlaufen. Dabei ist aber zu beachten, dass auch von gutmütigen Hunden schon alleine durch ihren Spieltrieb Gefahr für Menschen ausgehen kann.

Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung:

Die Verwahrung eines Hundes muss in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straße besonders sorgfältig erfolgen.

Die gebotene Sorgfalt ist immer dann auch schon verletzt, wenn es der Halter zulässt, dass ein Kleinkind mit einem Hund unbeaufsichtigt spielt.

Außerhalb von Haus und Hof ist auf die örtlich oft erforderte Leinenpflicht Bedacht zu nehmen.

Sofern keine Leinenpflicht besteht, dürften gutmütige Hunde auch ohne Leine bei einem Spaziergang mitgeführt werden.

Gerade für einen Hundehalter ist es erforderlich auch eine entsprechende Hundehalterversicherung abzuschließen.

Wir stehen Ihnen für Fragen zum Thema Tierhalterhaftung gerne auch im Rahmen einer Beratung zur Verfügung.

VERSICHERUNG HAT NICHT GENUG GELD

Kosten für Folgen eines Verkehrsunfalls von 1979 übersteigen Versicherungssumme von 170.000 Euro.
Der damals 20-jährige Motorradlenker wurde 1979 bei der Kollision mit einem Auto auf der Schwarzachtobelstraße zwischen Schwarzach und Alberschwende schwer verletzt. Er brach sich dabei die Hüfte, das linke Schienbein und die linke Kniescheibe. Die medizinischen und damit verbunden die finanziellen Folgen des Verkehrsunfalls beschäftigen 38 Jahre später nach wie vor Zivilgerichte. 1982 urteilte das Landesgericht Feldkirch, dass den Autofahrer vier Fünftel der Schuld an dem Unfall treffen. Das Gericht machte den Autolenker und dessen Haftpflichtversicherung gemeinsam im Umfang von vier Fünfteln für alle Unfallfolgen haftbar. Die Haftung der Versicherung wurde jedoch mit der Höhe der Versicherungssumme zum Unfallzeitpunkt beschränkt, also mit 2,4 Millionen Schilling, umgerechnet rund 172.000 Euro.

Arbeitsunfähig. Davon hat die Haftpflichtversicherung bislang rund 100.00 Euro bezahlt, hauptsächlich für Schmerzen geld. Denn der klagende Motorradfahrer musste sich im Laufe der Jahrzehnte mehreren unfallbedingten Operationen unterziehen. 2008 erhielt er eine künstliche Hüfte, 2010 eine Knieprothese. Wegen des Unfalls musste sich der Glaser zum Eisenbahn-Mitarbeiter umschulen lassen, was mit zu ersetzenden Verdienstentgängen verbunden war. Das 1959 geborene Unfallopfer ist seit 2012 arbeitsunfähig und bezieht seither eine Invalidenpension.

Geld reicht nicht. Im derzeit anhängigen Schadenersatzprozess stellte das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) einen Deckungssummenkonkurs der Haftpflichtversicherung fest: Die verbleibenden 72.000 Euro aus der Versicherungsdeckungssumme reichen zur Befriedigung aller Forderungen nicht aus. Denn die zu erwartenden zukünftigen Zahlungen an Opfer, GKK und Ex-Arbeitgeber dürften nach den Berechnungen des OLG 258.000 Euro betragen. Das Berufungsgericht verpflichtete die Versicherung deswegen nur anteilsmäßig zu 28 Prozent der künftigen Schadenersatzzahlungen. Der rechtlich für alles haftende Autofahrer kann nichts zahlen, weil er laut OLG über kein pfändbares Einkommen und kein verwertbares Vermögen verfügt. Das OLG ließ eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zur Frage zu, wie bei der Verteilung der noch vorhandenen Versicherungsgelder an Opfer, GKK und Arbeitgeber vor allem die Interessen des Unfallopfers zu berücksichtigen seien. Opferanwalt Stefan Denifl erwartet sich vom Höchstgericht in Wien eine Entscheidung, die seinen Mandanten vor der GKK und dem Ex-Arbeitgeber finanziell bevorzugt.

Urteil OLG als PDF Datei herunterladen

UNTERBRINGUNG IM PFLEGEHEIM – VERWERTBARES VERMÖGEN TEIL II

In meinem Artikel vom 6.7.2016 habe ich darüber berichtet, dass die Gewährung von Mindestsicherung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft abgelehnt wurde.

Die Nichtgewährung erfolgte obwohl das Liegenschaftsvermögen mit einem Fruchtgenussrecht und einem Belastungs- u. Veräußerungsverbot belastet waren.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat meiner Beschwerde in der aktuellen Entscheidung vom 16.11.2016 stattgegeben.

Die Betroffene erhält nunmehr Mindestsicherung für die Übernahme der Kosten des Pflegeheimes.

Das Landesverwaltungsgericht begründet die Gewährung der Mindestsicherung unter anderem damit, dass auf Grund des verbücherten Veräußerungs- u. Belastungsverbotes das Liegenschaftsvermögen nicht verwertbar ist.

Auch sei die Mindestsicherung nicht als Darlehen zu gewähren.

RA Dr. Stefan Denifl, 7.12.2016

SCHMERZENGELD: 90.000 EURO FÜR KÜRZERES, ABER AKTIVES LEBEN

29.08.2016
Schmerzengeld: 90.000 Euro für kürzeres, aber aktives Leben

Ein Mann muss wegen eines Behandlungsfehlers im Spital mit dauerhaften Schmerzen leben und mit einer stark verringerten Lebenserwartung fertig werden. Der Oberste Gerichtshof bremst trotzdem beim Schmerzengeld.

Die Vorgeschichte:

Der Mann, damals knapp über 30, ging wegen starker Schmerzen in der linken Schulter ins Spital. Dort stellte man – außer atraumatischer (verletzungsfreier) Schulterschmerzen - nichts fest. Vor allem nicht ein akutes Koronarsyndrom (eine Herz-Kreislauf-Erkrankung), das drei Tage später zu einem Infarkt führte und das Herz des Mannes irreversibel schädigte. Hätte man den Regeln der ärztlichen Kunst gemäß die Schmerzen besser abgeklärt und die Probleme am Herzen erkannt, hätte man eine Therapie einleiten müssen, um die Durchblutung des Herzmuskels wiederherzustellen. So wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit der Herzinfarkt samt Folgeschäden verhindert worden.

Opfer wollte 200.000 Euro

Dass die beklagte Stadt als Spitalserhalter für den angerichteten Schaden einstehen muss, steht längst fest. Die Frage war nur noch, wie hoch die Schmerzen zu bewerten waren; 50.000 Euro, die der Mann bereits überwiesen bekam, waren ihm jedenfalls zu wenig. Mit Blick auf die vorhandene und zunehmende Schmerzbelastung und auf die zu befürchtende Verkürzung seines Lebens verlangte er weitere 150.000 Euro.

Nicht ganz so viel, aber immerhin 100.000 Euro sprach das Landesgericht Feldkirch ihm zu. Während auch das Oberlandesgericht Innsbruck damit das gerichtliche Ermessen gewahrt sah, hielt der OGH den Betrag für zu hoch. Das Schmerzengeld wurde auf Euro 90.000 reduziert. Dies vor allem im Vergleich dazu, was andere Opfer nach der bisherigen Rechtsprechung erhalten haben.

„Auch wenn der Kläger in relativ jungem Alter mit einer 50%igen Verringerung der Leistungsfähigkeit, den täglichen Schmerzen sowie dem Wissen um eine deutlich verkürzte Lebenserwartung konfrontiert ist, ist ihm noch eine aktive und selbstbestimmte Lebensgestaltung möglich“, führte der Gerichtshof zur Begründung aus. Die Teilnahme am familiären und beruflichen Leben sei dem Mann noch immer möglich.

Dr. Stefan Denifl, August 2016

ÄNDERUNGEN IM ERBRECHT

22. September 2015
Gesetzesänderung: am 7.7.2015 hat der österreichische Nationalrat das Erbrechtänderungsgesetz 2015 beschlossen.

In der ersten Phase tritt bei Todesfällen ab 17.8.2015 bereits die Änderung ein, dass sich das anzuwendende Recht und die Gerichtszuständigkeit bei Todesfällen nicht mehr nach der Staatsbürgerschaft des Erblassers, sondern nach seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt richten.

Wichtige Neuerungen: die weiteren Neuerungen treten am 1.1.2017 in Kraft. Die wichtigsten Gesetzesänderungen betreffend die Vereinfachung der Enterbung naher Angehöriger und die Stärkung der rechtlichen Position pflegende Angehörige mit der Einführung des Pflegevermächtnisses. Dieses gebührt nahen Angehörigen für deren Pflegeleistungen in den letzten 3 Jahren für den Erblasser.

Keine Pflichtteilsansprüche für Eltern: die Eltern und andere Vorfahren haben keine Pflichtteilsansprüche mehr. Auch verdrängt das Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners zur Gänze das jetzt noch vorhandene Erbrecht von Geschwistern oder Eltern des Erblassers.

Testamente: für das nicht vom Erblasser handschriftlich verfasste Testament genügt die Unterschrift des Erblassers nicht mehr. Er hat durch einen eigenhändig geschriebenen Zusatz die Urkunde als letzten Willen zu bekräftigen. Damit soll das Testament fälschungssicherer sein.

Auch wenn die meisten erbrechtlichen Bestimmungen erst am 1.1.2017 in Kraft treten, müssen diese bereits jetzt bei Testamenten oder bei Vermögensübertragungen berücksichtigt werden.

Dr. Stefan Denifl,
Rechtsanwalt in
Dornbirn und Nüziders

FOTOGRAFIERVERBOT OHNE ZUSTIMMUNG

30. Jänner 2015
Gesetzliche Grundlage Gerade aufgrund der gegebenen digitalen Techniken wird bei allen möglichen Gelegenheiten fotografiert. Dabei muss die Rechtsprechung abwägen, ob die Persönlichkeitsrechte des Fotografierten im Vordergrund stehen oder das Interesse an der Herstellung eines Bildes.

Mit einer unerwünschten Veröffentlichung befasst sich § 78 Urheberrechtsgesetz. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden.

Aktuelle Rechtsprechung Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass bereits die Herstellung von Bildnissen (auch in der Öffentlichkeit) selbst ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann. Das fotografische Festhalten einer bestimmten Tätigkeit oder Situation kann vom Abgebildeten als unangenehm empfunden werden.

Dies auch deshalb, da zunehmend Möglichkeiten bestehen, Bildnisse zu verbreiten und auch zu manipulieren, ohne dass der Abgebildete im Vorhinein die Absicht des Fotografen erkennen kann. Wesentlich ist dabei, ob die Aufnahme gezielt erfolgte. Gerade durch ein gezieltes Fotografieren wird das Gefühl der Überwachung ausgelöst.

Interpretation Ein gezieltes Fotografieren ohne Zustimmung des Betroffenen ist somit nur dann erlaubt, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Notwendigkeit der Herstellung der Fotografie erwiesen ist. Die Interessensabwägung hat im Einzelfall zu erfolgen. Das ungefragte Fotografieren wurde jedoch im Lichte dieser Entscheidung stark eingeschränkt. Wenn von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann, hat der der Fotografierte die Möglichkeit, eine Unterlassungsklage bei Gericht einzureichen.

Dr. Stefan Denifl,
Rechtsanwalt in
Dornbirn und Nüziders

HAFTUNG VON MINDERJÄHRIGEN

Fahrradunfall Bei einer Wohnanlage im Innenhof ereignete sich ein Zusammenstoß zwischen einem fußballspielenden 9-jährigen Buben mit einem Rad fahrenden 7-Jährigen.

Das fußballspielende Kind ist dem Ball nachgelaufen, als gerade der Radfahrer mit den anderen Kindern mit dem Fahrrad über den Hof fuhr. Die beiden Minderjährigen bemerkten den jeweils anderen zu spät und es kam zum Zusammenstoß. Der 9-Jährige wurde verletzt. Es handelte sich bei Innenhof der Wohnanlage um keine öffentliche Verkehrsfläche.

Rechtsfragen Im Gerichtsverfahren ging es um die interessanten Rechtsfragen, ob die Eltern des minderjährigen Radfahrers im Rahmen der Obsorgepflichten für den Schaden haften. Es wurde auch darüber entschieden, ob das Kind nicht selbst haftet, da auch im Rahmen der Haushaltsversicherung (Privathaftpflichtversicherung) ein Vermögen vorhanden war.

Urteil Das Landesgericht Feldkirch kam in seiner Entscheidung als Berufungsgericht zum Ergebnis, dass es durchaus üblich sei, dass Kinder in diesem Alter mit einem Fahrrad in einem Innenhof einer Wohnanlage unbeaufsichtigt fahren. Die Eltern hätten daher weder dem Kind untersagen müssen, dort nicht zu fahren noch hätten sie es vor Ort beaufsichtigen müssen.

Allerdings sei eine Versicherungsdeckung beim Rad fahrenden Kind vorhanden. Es verfüge somit über ein Vermögen. Ein unfallkausales Fehlverhalten des Radfahrers sei vorhanden, da dieser das andere Kind übersehen habe.

Im Rahmen der sogenannten Billigkeitserwägungen sie die Haftung zwischen den Kindern je zur Hälfte zu teilen. Die Haftpflichtversicherung des Rad fahrenden Kindes muss somit für 50% des entstandenen Schadens aufkommen.

20. November 2014

MORDPROZESS WEGEN MESSERATTACKE IN IMST

Im Schwurgerichtsverfahren beim Landesgericht Innsbruck gingen die Geschworenen nicht von einem Mord des Angeklagten aus.

Die Entscheidung fiel denkbar knapp mit 4:4 aus. Dies bedeutet, dass zu Gunsten des Angeklagten nicht das Verbrechen des Mordes vorlag.

Der Angeklagte wurde wegen absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge zu 5 Jahren unbedingter Haft verurteilt.

Der Angeklagte hat im Verfahren auch behauptet, er habe in Notwehr gehandelt.

Die Geschworenen gingen jedoch mehrheitlich nicht von einer Notwehrsituation aus.

Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafberufung angemeldet.

Es wird nunmehr das Oberlandesgericht Innsbruck die Strafhöhe noch einmal zu bestimmen haben.
Download Bericht der VN Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM PFLEGEREGRESS

Wie Sie möglicherweise aus den Medien entnommen haben, gibt es eine aktuelle Entscheidung zum Thema Pflegeregress und gesetzliche Zinsen durch das Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auf die gesetzlichen Zinsen einer geschenkten Sache nicht zugegriffen werden darf. Somit wird auch das Vermögen der Beschenkten durch das Verbot des Pflegeregresses geschützt. Anlassfall war unter anderem ein Pflegebedürftiger, der sein Haus seiner Tochter geschenkt hat. Zur Abdeckung der Heimkosten hat er Mindestsicherung erhalten. Die Bezirkshauptmannschaft hat aber zuerst verlangt, dass er von seiner Tochter die gesetzlichen Zinsen vom geschenkten Haus einfordert und zur Abdeckung der Heimkosten verwendet. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zwar zugelassen, allerdings wurde von Seiten der Politik geäußert, dass man diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes betreffend die gesetzlichen Zinsen akzeptieren werde. Eine Vermietung von Wohnräumlichkeiten wird von den Bezirkshauptmannschaften weiterhin verlangt. Ich werde Sie über die aktuelle Rechtsprechung zum Pflegeregress wieder informieren.
Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

ABSCHAFFUNG DES PFLEGEREGRESSES NUR LEERE VERSPRECHUNG?

Infomieren Sie sich über die aktuelle Rechtslage und Ihre Möglichkeiten bei laufenden Verfahren. Ohne die Einleitung rechtlicher Schritte bei den Bezirkshauptmannschaften wird der Pflegeregress fortgeführt werden.

Ab 1.1.2018 ist die Abschaffung des Pflegeregresses in Kraft getreten. Der Gesetzeswortlaut im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz lautet wie folgt: „Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.“

Ab 1.1.2018 dürfen daher Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.

Sofern Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (§ 707a Abs. 2 ASVG).

Trotz dieser neuen Gesetzeslage hält das Land Vorarlberg weiter daran fest, nicht nur laufende Einkünfte, wie Pensionen, für die Pflegekosten der Betroffenen heranzuziehen, sondern soll auch weiterhin im Rahmen des Pflegeregresses eine Unterhaltspflicht der Ehegatten bestehen, Geschenknehmer gesetzliche Zinsen bei Bedürftigkeit des Geschenkgebers bezahlen müssen oder auch Vermietungen und Verpachtungen im Regresswege einbringlich gemacht werden. Nur das Vermögen des Betroffenen im Sinne einer Liegenschaft oder Barmittel werden jedoch nach derzeitiger Praxis nicht herangezogen.

Laufende Verfahren betreffend Pflegeregress müssten jedoch auch z.B. bei der Geltendmachung gesetzlicher Zinsen eingestellt werden und neue Verfahren für Pflegeregress nicht eröffnet werden.

Zusätzliche Informationen können Sie auch aus unseren Medienberichten entnehmen.

Sofern Sie oder Ihre Angehörigen mit dieser Problematik selbst konfrontiert sind, stehe ich Ihnen für eine Rechtsberatung gerne zur Verfügung.
Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

LEBENSLANG FÜR MORD IN FRASTANZ

Nach drei Verhandlungstagen wurde der Angeklagte am 05.12.2017 vom Schwurgerichtshof des Landesgerichtes Feldkirch wegen des Verbrechens des Mordes sowie weiterer Delikte zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.

RA Dr. Stefan Denifl vertritt die Eltern und die Schwester des Opfers Stefanie N.

Die Angehörigen sind erleichtert, dass das Verfahren mit einem Schuldspruch durch die Geschworenen in erster Instanz beendet wurde.

Vom Schwurgerichtshof wurden Privatbeteiligtenansprüche von insgesamt ca. € 147.000,00 zugesprochen.

Der Weisse Ring unterstützt die Angehörigen auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Verbrechensopfergesetz.
Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

KREDITNEHMER AUFGEPASST, AKTUELLE OGH ENTSCHEIDUNG!

Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ermöglicht vielen Bankkunden bei Negativzinsen die Reduzierung der Zinszahlungen, auch rückwirkend. Wir bieten Kunden von Schweizer Franken und Eurokrediten eine Beratung und Prüfung der Kreditverträge und ein Schreiben an das Bankinstitut auf Reduzierung/Rückforderung von zu viel verrechneten Zinsen zu einer ermäßigten Pauschale von Euro 190 netto plus 20 % USt an. Terminanfragen sind online unter anwalt@denifl.eu und telefonisch unter 05572/22195 möglich. Weitere Informationen samt Urteil unter Aktuelles.

Dr. Stefan Denifl
Dornbirn, 13.06.2017

VERSICHERUNG HAT NICHT GENUG GELD

Kosten für Folgen eines Verkehrsunfalls von 1979 übersteigen Versicherungssumme von 170.000 Euro.
Der damals 20-jährige Motorradlenker wurde 1979 bei der Kollision mit einem Auto auf der Schwarzachtobelstraße zwischen Schwarzach und Alberschwende schwer verletzt. Er brach sich dabei die Hüfte, das linke Schienbein und die linke Kniescheibe. Die medizinischen und damit verbunden die finanziellen Folgen des Verkehrsunfalls beschäftigen 38 Jahre später nach wie vor Zivilgerichte. 1982 urteilte das Landesgericht Feldkirch, dass den Autofahrer vier Fünftel der Schuld an dem Unfall treffen. Das Gericht machte den Autolenker und dessen Haftpflichtversicherung gemeinsam im Umfang von vier Fünfteln für alle Unfallfolgen haftbar. Die Haftung der Versicherung wurde jedoch mit der Höhe der Versicherungssumme zum Unfallzeitpunkt beschränkt, also mit 2,4 Millionen Schilling, umgerechnet rund 172.000 Euro.

Arbeitsunfähig. Davon hat die Haftpflichtversicherung bislang rund 100.00 Euro bezahlt, hauptsächlich für Schmerzen geld. Denn der klagende Motorradfahrer musste sich im Laufe der Jahrzehnte mehreren unfallbedingten Operationen unterziehen. 2008 erhielt er eine künstliche Hüfte, 2010 eine Knieprothese. Wegen des Unfalls musste sich der Glaser zum Eisenbahn-Mitarbeiter umschulen lassen, was mit zu ersetzenden Verdienstentgängen verbunden war. Das 1959 geborene Unfallopfer ist seit 2012 arbeitsunfähig und bezieht seither eine Invalidenpension.

Geld reicht nicht. Im derzeit anhängigen Schadenersatzprozess stellte das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) einen Deckungssummenkonkurs der Haftpflichtversicherung fest: Die verbleibenden 72.000 Euro aus der Versicherungsdeckungssumme reichen zur Befriedigung aller Forderungen nicht aus. Denn die zu erwartenden zukünftigen Zahlungen an Opfer, GKK und Ex-Arbeitgeber dürften nach den Berechnungen des OLG 258.000 Euro betragen. Das Berufungsgericht verpflichtete die Versicherung deswegen nur anteilsmäßig zu 28 Prozent der künftigen Schadenersatzzahlungen. Der rechtlich für alles haftende Autofahrer kann nichts zahlen, weil er laut OLG über kein pfändbares Einkommen und kein verwertbares Vermögen verfügt. Das OLG ließ eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zur Frage zu, wie bei der Verteilung der noch vorhandenen Versicherungsgelder an Opfer, GKK und Arbeitgeber vor allem die Interessen des Unfallopfers zu berücksichtigen seien. Opferanwalt Stefan Denifl erwartet sich vom Höchstgericht in Wien eine Entscheidung, die seinen Mandanten vor der GKK und dem Ex-Arbeitgeber finanziell bevorzugt.

Dr. Stefan Denifl
Dornbirn, 13.06.2017

VERSICHERUNG HAT NICHT GENUG GELD

In meinem Artikel vom 6.7.2016 habe ich darüber berichtet, dass die Gewährung von Mindestsicherung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft abgelehnt wurde.

Die Nichtgewährung erfolgte obwohl das Liegenschaftsvermögen mit einem Fruchtgenussrecht und einem Belastungs- u. Veräußerungsverbot belastet waren.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat meiner Beschwerde in der aktuellen Entscheidung vom 16.11.2016 stattgegeben.

Die Betroffene erhält nunmehr Mindestsicherung für die Übernahme der Kosten des Pflegeheimes.

Das Landesverwaltungsgericht begründet die Gewährung der Mindestsicherung unter anderem damit, dass auf Grund des verbücherten Veräußerungs- u. Belastungsverbotes das Liegenschaftsvermögen nicht verwertbar ist.

Auch sei die Mindestsicherung nicht als Darlehen zu gewähren.

RA Dr. Stefan Denifl, 7.12.2016

IMMOBILIENVERKAUF

Seit der Einführung der Immobilienertragssteuer am 1. April 2012 unterliegen grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften (Grundstücke, Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser etc.) der Einkommensteuerpflicht.

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken ab 2016 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 %. Der Veräußerungsgewinn wird durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Es gibt verschiedene Ausnahmen von der Immobilienertragssteuer wie die Hauptwohnsitzbefreiung.

Die bisherige zehnjährige Spekulationsfrist hat noch insofern Bedeutung, als für "Altgrundstücke", das sind die meisten vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücke, normalerweise im Ergebnis eine Einkommensteuer ab 2016 von 4,2 % anfällt.

Die Verkäuferseite muss sich daher vor einem geplanten Verkauf einer Liegenschaft genau über die anfallenden Steuern informieren.

Wir beraten Sie gerne bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen auch die Möglichkeit an, bei der bestmöglichen Käufersuche behilflich zu sein. Von uns kann auch ein Exposé für den Verkauf erstellt werden. Die Liegenschaften werden sowohl online auf Immobilienplattformen als auch in Printmedien angeboten.

Sinnvoll ist es auch, den potentiellen Käufern eine Finanzierungsberatung und Renditeberechnung zu ermöglichen, da dadurch die Chancen für die Erzielung eines besseren Verkaufspreises erhöht werden.

Selbstverständlich gehört auch die rasche und kompetente Erstellung der Verträge, deren Abwicklung und Verbücherung im Grundbuch zu unserem Service.

Die Kosten für unsere Bemühungen trägt zum überwiegenden Teil der Käufer.

Wir stehen Ihnen für eine unverbindliche Kontaktaufnahme gerne zur Verfügung.

Dornbirn, am 1.9.2016 / Dr. Stefan Denifl

IMMOBILIENBERATUNG

Alles aus einer Hand beim Immobilienverkauf
Wer beabsichtigt eine Immobilie zu verkaufen, muss sich mit verschiedenen Themen befassen. Es beginnt mit der Bewertung des Objektes oder Grundstückes zur Festlegung des Kaufpreises und endet mit der Verbücherung des Eigentumsrechtes und der Auszahlung des Kaufpreises.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit für eine umfassende Beratung und Unterstützung.

  • Suche des bestmöglichen Käufers
  • Bewertung des Objektes zur Festlegung des Kaufpreises
  • geeignete Inserate online sowie in Printmedien veröffentlichen
  • Berechnung der Immobiliensteuer
  • Rasche und kompetente Erstellung der Verträge
  • Verbücherung des Eigentumsrechtes
  • Treuhandschaft
  • Finanzierungsberatung und Renditeberechnung


Dr. Stefan Denifl
Dornbirn, November 2016

VERWERTBARES VERMÖGEN

Unterbringung im Pflegeheim
Nach § 9 Mindestsicherungsverordnung des Landes Vorarlberg sind bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Personen, sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen.
Als verwertbares Vermögen darf ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), welches der hilfsbedürftigen Person oder auch dem Ehepartner, dem eingetragenen Partner oder einem Kind der hilfsbedürftigen Person zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient, nicht berücksichtigt werden.

Auch ein Betrag bis € 10.000,00 darf im Rahmen der stationären Mindestsicherung nicht herangezogen werden, sondern stellt einen Freibetrag dar, welcher zur Bestreitung der Todfallkosten verwendet werden kann.

Neben den Abgrenzungsfragen, was nun ein kleines Eigenheim ist und ab welcher Größe dieses nicht mehr gegeben ist, stellt sich auch die Rechtsfrage, ob Liegenschaftsvermögen, welches zum Beispiel mit einem Fruchtgenussrecht oder auch mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Ehegatten oder von Kindern belastet ist, ein verwertbares Vermögen darstellt.

Aus aktuellem Anlass hat unsere Kanzlei einen Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg bekämpft, da trotz Fruchtgenussrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbot der Mindestsicherungsantrag abgelehnt wurde.

Ich werde Sie über die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes umgehend informieren.

Sofern der Hilfsbedürftige selbst ein Fruchtgenussrecht an einem Haus oder einer Wohnung besitzt, so kann die zuständige Bezirkshauptmannschaft grundsätzlich verlangen, dass dieses Objekt auch fremdvermietet wird.

Diesbezüglich empfiehlt es sich, auch die Überlegung in Betracht zu ziehen, das Fruchtgenussrecht dem Betroffenen abzukaufen.

Ich werde Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

RA Dr. Stefan Denifl06.07.2016

BANKEN MÜSSEN NEGATIVZINSEN BEI KREDITEN ABZIEHEN

Das Handelsgericht Wien hat entschieden, dass Banken Negativzinsen nicht ausschließen dürfen. Es dürfe keine Zinsuntergrenze ohne eine entsprechende Obergrenze geben.

Es gibt Banken, die die Negativzinsen überhaupt nicht berücksichtigen und Banken, welche zwar bereit sind, einen negativen Libor vom Aufschlag abzuziehen, jedoch nicht bereit sind, den Kunden auch Zinsen bei einem Kredit auszuzahlen.

Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Ausschlag 0,75 % ist und ein negativer LIBOR von 0,85 % vorliegt. In diesem Fall müssten die Banken nach der Entscheidung des Handelsgerichtes Wien dem Kunden den Differenzzins von 0,1 % auszahlen.

Wenn diese Entscheidung vom Obersten Gerichtshof bestätigt wird, muss die jeweilige Bank dem Kunden einen allfälligen Negativzins im Nachhinein auszahlen.

Ich werde für Sie die Rechtsprechung verfolgen und Sie auf dem Laufenden halten.

Dr. Stefan Denifl

ERBRECHT

Am 07.07.2015 hat der Nationalrat das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 beschlossen. Für Todesfälle ab 17.08.2015 ist bereits eine wichtige Änderung in Kraft getreten.

Das anzuwendende Recht und die Gerichtszuständigkeit bei Todesfällen berechnen sich nicht nach der Staatsbürgerschaft des Erblassers, sondern nach seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt.

Die restlichen umfangreichen Änderungen treten am 01.01.2017 in Kraft. Es werden grundlegende Änderungen im Erbrecht eintreten.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Stärkung der rechtlichen Position pflegender Angehöriger, die Einschränkung von Pflichtteilsansprüchen (die Eltern haben keine Pflichtteilsansprüche mehr) und die Vereinfachung der Enterbung naher Angehöriger.

Auch die Formvorschriften bei der Erstellung von fremdhändigen Testamenten wurden verschärft.

Gerade bei der Erstellung von Testamenten sind diese gravierenden Änderungen im Erbrecht bereits jetzt zu berücksichtigen.

Wir beraten Sie gerne in Ihren erbrechtlichen Angelegenheiten.

STEUERREFORM

Die in den Medien und auch bei den Bürgern breit diskutierte Steuerreform wurde am 08.07.2015 im Nationalrat beschlossen.

Die Steuerreform bringt nicht nur Entlastungen, sondern leider auch Erhöhungen, gerade bei Immobilienübertragungen. Diese steuerlichen Mehrbelastungen betreffen insbesondere Übertragungen von Liegenschaften im Familienverband.

Die Änderungen, wie in unserem Newsletter vom Mai 2015 bereits angeführt, treten am 01.01.2016 in Kraft.

Bei vielen Vermögensübertragungen innerhalb der Familie ist es steuerlich günstiger, wenn diese noch 2015 durchgeführt werden.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.

GESCHWORENEN PROZESS WEGEN MORDFALL

Am 11.10.2017 fand der Geschworenenprozess wegen der Ermordung einer 65-jährigen Bregenzerin durch 85 Messerstiche und Erwürgen statt.

Dr. Stefan Denifl hat als Opferanwalt die Kinder des Opfers vertreten.

Der Weisse Ring Vorarlberg bietet für die Opfer und auch die Angehörigen von Opfern von Gewaltverbrechen eine kostenlose Prozessbegleitung an.

Im Rahmen der Prozessbegleitung werden die Opfer nicht nur auf die Verhandlung vorbereitet und über den Verlauf des Verfahrens informiert, sondern wird auch eine therapeutische Betreuung vermittelt.

Leider ist es auch oft der Fall, dass die Täter keinen Schadenersatz leisten können. Daher ist es auch wichtig, Verbrechensopfer über die Möglichkeiten der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Verbrechensopfergesetz aufzuklären.

Der Täter wurde wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

Mietrecht

Durch das COVID-19 Maßnahmengesetz wurde festgelegt, dass im Falle von Betriebsschließungen per Verordnung nach diesem Gesetz das Epidemie Gesetz für die Schließung von Betriebsstätten keine Anwendung findet.

Insbesondere entfallen damit für solche Verordnungen die Bestimmungen über die Vergütung für entstandene Vermögensnachteile nach dem Epidemie Gesetz.

Im Zusammenhang mit Geschäftsschließungen oder teilweise Unbrauchbarkeit von Bestandobjekten ergeben sich zahlreiche Rechtsfragen.

Die maßgeblichen Bestimmungen sind in den §§ 1104, 1105 und 1117 ABGB geregelt.

Bei gänzlicher Unbrauchbarkeit wegen außerordentlichen Zufällen, dazu zählen Seuchen, ausgelöst durch das COVID- 19 Virus, entfällt der Mietzins.

Es kann der Mietzins entsprechend reduziert werden. Diese Mietzinsreduktion gilt aber grundsätzlich nur für Miet- und nicht für Pachtverträge.

Bei Unbenutzbarkeit oder Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes für den vereinbarten Zweck oder erhebliche Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauches für eine längere Zeit ist auch eine Vertragsauflösung gerechtfertigt.

Wir beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Angelegenheit.

ANFRAGEN BITTE UNTER:
ANWALT@TROJER.AT
05572/22195

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Medien

FAMILIE KÄMPFT UM ERSATZ FÜR FLUGTICKETS

Air France bietet statt 4400 Euro Rückzahlungen Gutscheine an, was nicht rechtens ist. Auch in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Stefan Denifl werden zurzeit immer wieder "corona-bezogene" Fragen gestellt. Oft stellt sich heraus, dass das, was als Lösung des Problems angeboten wird, nicht akzeptiert werden muss.

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Link zu vol.at Bericht

VERFASSUNGSGERICHT KÖNNTE COVID-GESETZE KIPPEN

Ein Tiroler Rechtsanwalt hat Ende März eine Anfechtung des COVID-19-Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Unter anderem verstoße das Gesetz eventuell gegen die Gewaltenteilung, das Legalitätsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem wurden die Betroffenen von Ersatzberechtigten zu Bittstellern degradiert.

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WIR UNTERSTÜTZEN SIE IN IHREN RECHTLICHEN FRAGEN IN ZEITEN VON CORONA

Die vergangenen Tage waren sehr fordernd für die meisten von uns und viele von Ihnen werden nun vor zusätzliche rechtliche und finanzielle Probleme gestellt. Es fällt oft schwer, den Überblick zu behalten. Wir möchten Ihnen mit unseren Informationen einen besseren Durchblick ermöglichen und Sie mit unserem Team gerne unterstützen. Deshalb haben wir die wichtigsten Themen und Fragen für Sie zusammengestellt.

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KEIN MIETZINS BEI UNBRAUCHBARKEIT DES OBJEKTS

ENTFÄLLT DURCH CORONA - PANDEMIE DIE MIETE FÜR GESCHÄFTE UND LOKALE?
Müssen Betriebe, die im Zuge der Coronavirus-Pandemie geschlossen sind, für die Dauer der Schließung dennoch Miete oder Pacht zahlen?

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RECHTSBERATUNG IN ZEITEN DES CORONAVIRUS

Wir bieten Ihnen auch weiterhin die Möglichkeit, sich in unserer Kanzlei rechtlich beraten zu lassen. Wenn möglich, wird die Beratung telefonisch stattfinden oder, wenn Sie über die technischen Möglichkeiten verfügen, über Skype.

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Rechtliche Grundlagen

Arbeitsrecht

Von der Regierung wurden erweiterte und vereinfachte Möglichkeiten der Kurzarbeit geschaffen. Kurzarbeit ist die Reduktion der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zur Sicherung der Arbeitsplätze.

Kurzarbeit ist bis zu 3 Monaten möglich und kann bei Bedarf verlängert werden. Kurzarbeit kann rückwirkend ab 1.3.2020 ohne Einhaltung von Fristen beantragt werden.

Die Arbeitszeit kann auf bis zu 0 Wochenstunden reduziert werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass im gesamten Durchrechnungszeitraum nicht unter 10 % reduziert wird.

Alturlaube aus Vorjahren und offene Zeitausgleichsguthaben vor oder während der Kurzarbeit sind tunlichst abzubauen.

Das Nettoentgelt beläuft sich je nach den bisherigen Entgeltansprüchen auf 80 – 90 % des bisherigen Nettoentgeltes.

Wenn die Stilllegung eines Betriebes, z.B. durch das Betretungsverbot gegeben ist, kann eine Kündigung an Dienstnehmern ausgesprochen werden.

Dienstgeber sind aber angehalten, vorrangig auf Kurzarbeitsmodelle auszuweichen.

Wir beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Angelegenheit.

ANFRAGEN BITTE UNTER:
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Reiserecht

Es muss grundsätzlich zwischen Pauschal- und Individualreisen unterschieden werden.

Wenn ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise absagt, ein Hotel zum Buchungstermin geschlossen ist oder eine Fluglinie den Flug annulliert, haben KundInnen Anspruch auf vollen Kostenersatz.

Die Ansprüche können direkt beim Reiseveranstalter gestellt werden.

Bei Individualreisen werden Hotel und Flug direkt von den KundInnen separat gebucht.

Nach der gesetzlichen Lage müssen Fluglinien bei gestrichenen Flügen den vollen Ticketpreis (Artikel 8 Europäische Fluggastrechte Verordnung) binnen sieben Tagen ersetzen.

Angebotene Reisegutscheine müssen nicht akzeptiert werden.

Gutscheine haben auch den Nachteil, dass für den Fall der Insolvenz einer Fluglinie oder auch eines Hotels diese meist wertlos sind.

Bei Individualreisen kann man von Flug- und Hotelbuchungen kostenlos zurücktreten, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt.

Die Corona Pandemie ist als höhere Gewalt einzustufen.

Die Pandemie muss unvorhersehbar gewesen ein, was auch zutrifft. Zusätzlich muss die Reise unzumutbar sein.

Gutscheinlösungen werden auch bei Individualreisen nunmehr angeboten.

Wenn es für mich als Kunde/Kundin nicht wahrscheinlich erscheint, dass ich den Flug oder das Hotel innerhalb eines Jahres wieder buchen möchte oder mir das Risiko einer Insolvenz der Fluggesellschaft oder des Hotelbetreibers zu hoch ist, sollte ich die Gutscheinlösung nicht akzeptieren.

Ansonsten ist es natürlich auch zweckmäßig, auf die Situation der Hotelbetreiber oder Fluglinien Rücksicht zu nehmen.

Wenn ich keinen Gutschein akzeptieren möchte, muss ich bei der Fluglinie oder beim Hotel konkret den bereits bezahlten Betrag mit Frist schriftlich (mit entsprechendem Nachweis) zurückfordern.

Gerichtliche Klagen sind in der derzeitigen Situation eher nicht zu empfehlen, zumal Rechtsschutzversicherungen aufgrund der Pandemie Situation keine Kostendeckung gewähren.

Sofern die geforderten Beträge nicht bezahlt werden, empfehle ich, Klagen erst einzureichen, wenn sich die Corona Situation etwas entspannt hat.

Wir beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Angelegenheit.

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Baurecht

Baustellen sind auf Grundlage des Covid-19 Gesetz nicht untersagt und können weiter betrieben werden.

Die Corona Pandemie wirkt sich auch naturgemäß stark auf die Bauwirtschaft aus. Dies betrifft nicht nur Quarantäne Gebiete, sondern auch Engpässe bei Materiallieferungen oder Mangel an Arbeitskräften.

Wie sollen und können sich Auftragnehmer und Auftraggeber in baurechtlichen Angelegenheiten verhalten?

Bei der Covid 19 Pandemie handelt es sich zweifellos um einen Fall höherer Gewalt.

Die gesetzlichen Grundlagen der Gefahrtragung ergeben sich aus § 1168 ABGB. Wird die Ausführung des Werkes durch Umstände, die auf Seite des Auftraggebers liegen, gestört, so steht dem Auftragnehmer eine Entschädigung für die eingetretenen Erschwernisse zu.

Da der Auftragnehmer einen Erfolg schuldet, werden ihm nach dem ABGB aber auch Umstände der neutralen Sphäre zugeordnet. Die höhere Gewalt, somit die Covid-19 Pandemie stellt eine solche neutrale Sphäre dar.

Der Auftragnehmer kann daher für seine Erschwernisse keine Mehrkosten geltend machen.

Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber dann keinen Schadenersatz leisten, wenn ihn kein Verschulden trifft, was zum Beispiel bei einem leeren Lagerbestand oder fehlender Arbeitskräfte in Folge der Corona Krise vorliegen würde.

Im Bauvertragsrecht wird aber regelmäßig die Ö-Norm B2110 vereinbart. Wurde diese dem Bauvertrag zugrunde gelegt, so sind Ereignisse, die vertragsgemäße

Ausführungen der Leistung objektiv unmöglich machen oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Werkunternehmer in zumutbarer Weise abwendbar sind, der Risikosphäre des Werkbestellers zugewiesen.

Das aufgrund der Corona Krise vorliegende Risiko von Mehrkosten oder der Zeitverzögerung ist daher bei Verträgen, bei denen die Ö-Norm B2110 vereinbart wurde vom Werkbesteller (Auftraggeber) zu tragen.

Auch eine Pönale setzt ein Verschulden des Auftragnehmers voraus, sofern nicht Abweichendes vertraglich vereinbart wurde.

Da aufgrund der Corona Situation nicht von einem Verschulden auszugehen sein wird, wäre auch eine Pönale nicht zu bezahlen. Darüber hinaus gibt es ein richterliches Ermäßigungsrecht für solche Fälle.

Werden Termine aufgrund der staatlichen Beschränkungen nicht eingehalten, so kann grundsätzlich vom Vertrag zurückgetreten werden.

Allerdings muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden.

Wenn die Nachfrist aufgrund der einschränkenden Maßnahmen nicht entsprochen werden kann (z.B., weil in einem Quarantäne Gebiet nicht gearbeitet werden kann), kann der Auftragnehmer auch vom Vertrag zurücktreten, weil die fristgerechte Leistung nicht mehr möglich ist.

Der Auftragnehmer hat jedoch einen Entgeltanspruch.

Nach der Ö-Norm B2110 können Vertragsparteien immer dann sofort zurücktreten, wenn eine Behinderung der Leistungserbringung länger als drei Monate dauert.

Eine Auferstehung wird voraussichtlich der rechtliche Grundsatz vom Wegfall der Geschäftsgrundlage erfahren.

Vertragsverhältnisse werden je nach Fallkonstellation aufgelöst werden können, wenn die durch Covid-19 ausgelösten Einschränkungen dazu führten, dass geschäftstypische Voraussetzungen weggefallen sind.

Die Pandemie war auch für die Geschäftspartner nicht vorhersehbar.

Wir beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Angelegenheit.

ANFRAGEN BITTE UNTER:
ANWALT@TROJER.AT
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MORDPROZESS WEGEN MESSERATTACKE IN IMST

Im Schwurgerichtsverfahren beim Landesgericht Innsbruck gingen die Geschworenen nicht von einem Mord des Angeklagten aus.

Die Entscheidung fiel denkbar knapp mit 4:4 aus. Dies bedeutet, dass zu Gunsten des Angeklagten nicht das Verbrechen des Mordes vorlag.

Der Angeklagte wurde wegen absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge zu 5 Jahren unbedingter Haft verurteilt.

Der Angeklagte hat im Verfahren auch behauptet, er habe in Notwehr gehandelt.

Die Geschworenen gingen jedoch mehrheitlich nicht von einer Notwehrsituation aus.

Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafberufung angemeldet.

Es wird nunmehr das Oberlandesgericht Innsbruck die Strafhöhe noch einmal zu bestimmen haben.
Download Bericht der VN Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM PFLEGEREGRESS

Wie Sie möglicherweise aus den Medien entnommen haben, gibt es eine aktuelle Entscheidung zum Thema Pflegeregress und gesetzliche Zinsen durch das Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auf die gesetzlichen Zinsen einer geschenkten Sache nicht zugegriffen werden darf. Somit wird auch das Vermögen der Beschenkten durch das Verbot des Pflegeregresses geschützt. Anlassfall war unter anderem ein Pflegebedürftiger, der sein Haus seiner Tochter geschenkt hat. Zur Abdeckung der Heimkosten hat er Mindestsicherung erhalten. Die Bezirkshauptmannschaft hat aber zuerst verlangt, dass er von seiner Tochter die gesetzlichen Zinsen vom geschenkten Haus einfordert und zur Abdeckung der Heimkosten verwendet. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zwar zugelassen, allerdings wurde von Seiten der Politik geäußert, dass man diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes betreffend die gesetzlichen Zinsen akzeptieren werde. Eine Vermietung von Wohnräumlichkeiten wird von den Bezirkshauptmannschaften weiterhin verlangt. Ich werde Sie über die aktuelle Rechtsprechung zum Pflegeregress wieder informieren.
Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

ABSCHAFFUNG DES PFLEGEREGRESSES NUR LEERE VERSPRECHUNG?

Infomieren Sie sich über die aktuelle Rechtslage und Ihre Möglichkeiten bei laufenden Verfahren. Ohne die Einleitung rechtlicher Schritte bei den Bezirkshauptmannschaften wird der Pflegeregress fortgeführt werden.

Ab 1.1.2018 ist die Abschaffung des Pflegeregresses in Kraft getreten. Der Gesetzeswortlaut im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz lautet wie folgt: „Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.“

Ab 1.1.2018 dürfen daher Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.

Sofern Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (§ 707a Abs. 2 ASVG).

Trotz dieser neuen Gesetzeslage hält das Land Vorarlberg weiter daran fest, nicht nur laufende Einkünfte, wie Pensionen, für die Pflegekosten der Betroffenen heranzuziehen, sondern soll auch weiterhin im Rahmen des Pflegeregresses eine Unterhaltspflicht der Ehegatten bestehen, Geschenknehmer gesetzliche Zinsen bei Bedürftigkeit des Geschenkgebers bezahlen müssen oder auch Vermietungen und Verpachtungen im Regresswege einbringlich gemacht werden. Nur das Vermögen des Betroffenen im Sinne einer Liegenschaft oder Barmittel werden jedoch nach derzeitiger Praxis nicht herangezogen.

Laufende Verfahren betreffend Pflegeregress müssten jedoch auch z.B. bei der Geltendmachung gesetzlicher Zinsen eingestellt werden und neue Verfahren für Pflegeregress nicht eröffnet werden.

Zusätzliche Informationen können Sie auch aus unseren Medienberichten entnehmen.

Sofern Sie oder Ihre Angehörigen mit dieser Problematik selbst konfrontiert sind, stehe ich Ihnen für eine Rechtsberatung gerne zur Verfügung.
Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

LEBENSLANG FÜR MORD IN FRASTANZ

Nach drei Verhandlungstagen wurde der Angeklagte am 05.12.2017 vom Schwurgerichtshof des Landesgerichtes Feldkirch wegen des Verbrechens des Mordes sowie weiterer Delikte zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.

RA Dr. Stefan Denifl vertritt die Eltern und die Schwester des Opfers Stefanie N.

Die Angehörigen sind erleichtert, dass das Verfahren mit einem Schuldspruch durch die Geschworenen in erster Instanz beendet wurde.

Vom Schwurgerichtshof wurden Privatbeteiligtenansprüche von insgesamt ca. € 147.000,00 zugesprochen.

Der Weisse Ring unterstützt die Angehörigen auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Verbrechensopfergesetz.
Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

GESCHWORENEN PROZESS WEGEN MORDFALL

Am 11.10.2017 fand der Geschworenenprozess wegen der Ermordung einer 65-jährigen Bregenzerin durch 85 Messerstiche und Erwürgen statt.

Dr. Stefan Denifl hat als Opferanwalt die Kinder des Opfers vertreten.

Der Weisse Ring Vorarlberg bietet für die Opfer und auch die Angehörigen von Opfern von Gewaltverbrechen eine kostenlose Prozessbegleitung an.

Im Rahmen der Prozessbegleitung werden die Opfer nicht nur auf die Verhandlung vorbereitet und über den Verlauf des Verfahrens informiert, sondern wird auch eine therapeutische Betreuung vermittelt.

Leider ist es auch oft der Fall, dass die Täter keinen Schadenersatz leisten können. Daher ist es auch wichtig, Verbrechensopfer über die Möglichkeiten der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Verbrechensopfergesetz aufzuklären.

Der Täter wurde wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

KREDITNEHMER AUFGEPASST, AKTUELLE OGH ENTSCHEIDUNG!

Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ermöglicht vielen Bankkunden bei Negativzinsen die Reduzierung der Zinszahlungen, auch rückwirkend. Wir bieten Kunden von Schweizer Franken und Eurokrediten eine Beratung und Prüfung der Kreditverträge und ein Schreiben an das Bankinstitut auf Reduzierung/Rückforderung von zu viel verrechneten Zinsen zu einer ermäßigten Pauschale von Euro 190 netto plus 20 % USt an. Terminanfragen sind online unter anwalt@denifl.eu und telefonisch unter 05572/22195 möglich. Weitere Informationen samt Urteil unter Aktuelles.
Dr. Stefan Denifl
Dornbirn, 13.06.2017

VERSICHERUNG HAT NICHT GENUG GELD

Kosten für Folgen eines Verkehrsunfalls von 1979 übersteigen Versicherungssumme von 170.000 Euro.
Der damals 20-jährige Motorradlenker wurde 1979 bei der Kollision mit einem Auto auf der Schwarzachtobelstraße zwischen Schwarzach und Alberschwende schwer verletzt. Er brach sich dabei die Hüfte, das linke Schienbein und die linke Kniescheibe. Die medizinischen und damit verbunden die finanziellen Folgen des Verkehrsunfalls beschäftigen 38 Jahre später nach wie vor Zivilgerichte. 1982 urteilte das Landesgericht Feldkirch, dass den Autofahrer vier Fünftel der Schuld an dem Unfall treffen. Das Gericht machte den Autolenker und dessen Haftpflichtversicherung gemeinsam im Umfang von vier Fünfteln für alle Unfallfolgen haftbar. Die Haftung der Versicherung wurde jedoch mit der Höhe der Versicherungssumme zum Unfallzeitpunkt beschränkt, also mit 2,4 Millionen Schilling, umgerechnet rund 172.000 Euro.

Arbeitsunfähig. Davon hat die Haftpflichtversicherung bislang rund 100.00 Euro bezahlt, hauptsächlich für Schmerzen geld. Denn der klagende Motorradfahrer musste sich im Laufe der Jahrzehnte mehreren unfallbedingten Operationen unterziehen. 2008 erhielt er eine künstliche Hüfte, 2010 eine Knieprothese. Wegen des Unfalls musste sich der Glaser zum Eisenbahn-Mitarbeiter umschulen lassen, was mit zu ersetzenden Verdienstentgängen verbunden war. Das 1959 geborene Unfallopfer ist seit 2012 arbeitsunfähig und bezieht seither eine Invalidenpension.

Geld reicht nicht. Im derzeit anhängigen Schadenersatzprozess stellte das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) einen Deckungssummenkonkurs der Haftpflichtversicherung fest: Die verbleibenden 72.000 Euro aus der Versicherungsdeckungssumme reichen zur Befriedigung aller Forderungen nicht aus. Denn die zu erwartenden zukünftigen Zahlungen an Opfer, GKK und Ex-Arbeitgeber dürften nach den Berechnungen des OLG 258.000 Euro betragen. Das Berufungsgericht verpflichtete die Versicherung deswegen nur anteilsmäßig zu 28 Prozent der künftigen Schadenersatzzahlungen. Der rechtlich für alles haftende Autofahrer kann nichts zahlen, weil er laut OLG über kein pfändbares Einkommen und kein verwertbares Vermögen verfügt. Das OLG ließ eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zur Frage zu, wie bei der Verteilung der noch vorhandenen Versicherungsgelder an Opfer, GKK und Arbeitgeber vor allem die Interessen des Unfallopfers zu berücksichtigen seien. Opferanwalt Stefan Denifl erwartet sich vom Höchstgericht in Wien eine Entscheidung, die seinen Mandanten vor der GKK und dem Ex-Arbeitgeber finanziell bevorzugt.

Dr. Stefan Denifl
Dornbirn, 13.06.2017

UNTERBRINGUNG IM PFLEGEHEIM – VERWERTBARES VERMÖGEN TEIL II

In meinem Artikel vom 6.7.2016 habe ich darüber berichtet, dass die Gewährung von Mindestsicherung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft abgelehnt wurde.

Die Nichtgewährung erfolgte obwohl das Liegenschaftsvermögen mit einem Fruchtgenussrecht und einem Belastungs- u. Veräußerungsverbot belastet waren.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat meiner Beschwerde in der aktuellen Entscheidung vom 16.11.2016 stattgegeben.

Die Betroffene erhält nunmehr Mindestsicherung für die Übernahme der Kosten des Pflegeheimes.

Das Landesverwaltungsgericht begründet die Gewährung der Mindestsicherung unter anderem damit, dass auf Grund des verbücherten Veräußerungs- u. Belastungsverbotes das Liegenschaftsvermögen nicht verwertbar ist.

Auch sei die Mindestsicherung nicht als Darlehen zu gewähren.

RA Dr. Stefan Denifl, 7.12.2016

IMMOBILIENVERKAUF

Seit der Einführung der Immobilienertragssteuer am 1. April 2012 unterliegen grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften (Grundstücke, Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser etc.) der Einkommensteuerpflicht.

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken ab 2016 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 %. Der Veräußerungsgewinn wird durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Es gibt verschiedene Ausnahmen von der Immobilienertragssteuer wie die Hauptwohnsitzbefreiung.

Die bisherige zehnjährige Spekulationsfrist hat noch insofern Bedeutung, als für "Altgrundstücke", das sind die meisten vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücke, normalerweise im Ergebnis eine Einkommensteuer ab 2016 von 4,2 % anfällt.

Die Verkäuferseite muss sich daher vor einem geplanten Verkauf einer Liegenschaft genau über die anfallenden Steuern informieren.

Wir beraten Sie gerne bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen auch die Möglichkeit an, bei der bestmöglichen Käufersuche behilflich zu sein. Von uns kann auch ein Exposé für den Verkauf erstellt werden. Die Liegenschaften werden sowohl online auf Immobilienplattformen als auch in Printmedien angeboten.

Sinnvoll ist es auch, den potentiellen Käufern eine Finanzierungsberatung und Renditeberechnung zu ermöglichen, da dadurch die Chancen für die Erzielung eines besseren Verkaufspreises erhöht werden.

Selbstverständlich gehört auch die rasche und kompetente Erstellung der Verträge, deren Abwicklung und Verbücherung im Grundbuch zu unserem Service.

Die Kosten für unsere Bemühungen trägt zum überwiegenden Teil der Käufer.

Wir stehen Ihnen für eine unverbindliche Kontaktaufnahme gerne zur Verfügung.

Dornbirn, am 1.9.2016 / Dr. Stefan Denifl

IMMOBILIENBERATUNG

Alles aus einer Hand beim Immobilienverkauf
Wer beabsichtigt eine Immobilie zu verkaufen, muss sich mit verschiedenen Themen befassen. Es beginnt mit der Bewertung des Objektes oder Grundstückes zur Festlegung des Kaufpreises und endet mit der Verbücherung des Eigentumsrechtes und der Auszahlung des Kaufpreises.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit für eine umfassende Beratung und Unterstützung.

  • Suche des bestmöglichen Käufers
  • Bewertung des Objektes zur Festlegung des Kaufpreises
  • geeignete Inserate online sowie in Printmedien veröffentlichen
  • Berechnung der Immobiliensteuer
  • Rasche und kompetente Erstellung der Verträge
  • Verbücherung des Eigentumsrechtes
  • Treuhandschaft
  • Finanzierungsberatung und Renditeberechnung


Dr. Stefan Denifl
Dornbirn, November 2016

VERWERTBARES VERMÖGEN NACH

Unterbringung im Pflegeheim
Nach § 9 Mindestsicherungsverordnung des Landes Vorarlberg sind bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Personen, sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen.
Als verwertbares Vermögen darf ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), welches der hilfsbedürftigen Person oder auch dem Ehepartner, dem eingetragenen Partner oder einem Kind der hilfsbedürftigen Person zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient, nicht berücksichtigt werden.

Auch ein Betrag bis € 10.000,00 darf im Rahmen der stationären Mindestsicherung nicht herangezogen werden, sondern stellt einen Freibetrag dar, welcher zur Bestreitung der Todfallkosten verwendet werden kann.

Neben den Abgrenzungsfragen, was nun ein kleines Eigenheim ist und ab welcher Größe dieses nicht mehr gegeben ist, stellt sich auch die Rechtsfrage, ob Liegenschaftsvermögen, welches zum Beispiel mit einem Fruchtgenussrecht oder auch mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Ehegatten oder von Kindern belastet ist, ein verwertbares Vermögen darstellt.

Aus aktuellem Anlass hat unsere Kanzlei einen Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg bekämpft, da trotz Fruchtgenussrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbot der Mindestsicherungsantrag abgelehnt wurde.

Ich werde Sie über die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes umgehend informieren.

Sofern der Hilfsbedürftige selbst ein Fruchtgenussrecht an einem Haus oder einer Wohnung besitzt, so kann die zuständige Bezirkshauptmannschaft grundsätzlich verlangen, dass dieses Objekt auch fremdvermietet wird.

Diesbezüglich empfiehlt es sich, auch die Überlegung in Betracht zu ziehen, das Fruchtgenussrecht dem Betroffenen abzukaufen.

Ich werde Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

RA Dr. Stefan Denifl06.07.2016

BANKEN MÜSSEN NEGATIVZINSEN BEI KREDITEN ABZIEHEN

Das Handelsgericht Wien hat entschieden, dass Banken Negativzinsen nicht ausschließen dürfen. Es dürfe keine Zinsuntergrenze ohne eine entsprechende Obergrenze geben.

Es gibt Banken, die die Negativzinsen überhaupt nicht berücksichtigen und Banken, welche zwar bereit sind, einen negativen Libor vom Aufschlag abzuziehen, jedoch nicht bereit sind, den Kunden auch Zinsen bei einem Kredit auszuzahlen.

Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Ausschlag 0,75 % ist und ein negativer LIBOR von 0,85 % vorliegt. In diesem Fall müssten die Banken nach der Entscheidung des Handelsgerichtes Wien dem Kunden den Differenzzins von 0,1 % auszahlen.

Wenn diese Entscheidung vom Obersten Gerichtshof bestätigt wird, muss die jeweilige Bank dem Kunden einen allfälligen Negativzins im Nachhinein auszahlen.

Ich werde für Sie die Rechtsprechung verfolgen und Sie auf dem Laufenden halten.

Dr. Stefan Denifl

ERBRECHT

Am 07.07.2015 hat der Nationalrat das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 beschlossen. Für Todesfälle ab 17.08.2015 ist bereits eine wichtige Änderung in Kraft getreten.

Das anzuwendende Recht und die Gerichtszuständigkeit bei Todesfällen berechnen sich nicht nach der Staatsbürgerschaft des Erblassers, sondern nach seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt.

Die restlichen umfangreichen Änderungen treten am 01.01.2017 in Kraft. Es werden grundlegende Änderungen im Erbrecht eintreten.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Stärkung der rechtlichen Position pflegender Angehöriger, die Einschränkung von Pflichtteilsansprüchen (die Eltern haben keine Pflichtteilsansprüche mehr) und die Vereinfachung der Enterbung naher Angehöriger.

Auch die Formvorschriften bei der Erstellung von fremdhändigen Testamenten wurden verschärft.

Gerade bei der Erstellung von Testamenten sind diese gravierenden Änderungen im Erbrecht bereits jetzt zu berücksichtigen.

Wir beraten Sie gerne in Ihren erbrechtlichen Angelegenheiten.

STEUERREFORM

Die in den Medien und auch bei den Bürgern breit diskutierte Steuerreform wurde am 08.07.2015 im Nationalrat beschlossen.

Die Steuerreform bringt nicht nur Entlastungen, sondern leider auch Erhöhungen, gerade bei Immobilienübertragungen. Diese steuerlichen Mehrbelastungen betreffen insbesondere Übertragungen von Liegenschaften im Familienverband.

Die Änderungen, wie in unserem Newsletter vom Mai 2015 bereits angeführt, treten am 01.01.2016 in Kraft.

Bei vielen Vermögensübertragungen innerhalb der Familie ist es steuerlich günstiger, wenn diese noch 2015 durchgeführt werden.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.